CEMO 2024/2025 | Transport- und Lagerbehälter 238 Preise und Lieferzeiten per CEMO-App LADUNGSSICHERUNG Ladungssicherung – Verantwortlichkeit Die Praxis zeigt, dass Ladungssicherung oftmals ungenügend oder fehlerhaft betrieben wird. Dabei trägt die Ladungssicherung erheblich zur Verkehrssicherheit bei, denn unzureichende Maßnahmen bei der Ladungssicherung verursachen neben den Schäden am Ladegut auch möglicherweise Schäden an unbeteiligten Dritten. Daher ist es unabdingbar, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und sich über die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten bewusst zu sein. Mit dieser Zusammenfassung soll ein Überblick vermittelt werden in Bezug auf die Verantwortung in Sachen Ladungssicherung. Nach deutschem Recht werden dem Verlader/Absender (z. B. Lademeister des Absenders), Frachtführer und dem Fahrzeugführer sowie dem Fahrzeughalter Verantwortlichkeiten im Bereich der Ladungssicherung zugewiesen. Grundsätzlich muss bei der Verantwortung unterschieden werden zwischen der zivilrechtlichen Verantwortung und der öffentlich-rechtlichen Verantwortung. 1.1. Beförderungssichere Verladung (Verlader/Absender): Der Verlader/Absender hat das Gut auf die Ladefläche zu verbringen, und die Pflicht, das Gut so zu befestigen (mittels Zurrgurten, Ketten, Keilen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln) und zu verstauen (verladen), dass durch dynamische Einflüsse während der Fahrt (z. B. Stöße, Erschütterungen, Bremsungen) das Gut gegen Umfallen und Verschieben auf der Ladefläche sowie gegen Herabfallen vom Fahrzeug gesichert ist. 1.2. Betriebssichere Verladung (Frachtführer): Der Frachtführer hat ein geeignetes Fahrzeug mit angemessenen Vorrichtungen zur Ladungssicherung (z. B. Zurrpunkte) zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebssicherheit nicht leidet und die Fahrzeugfunktionen ständig gegeben sind. Des Weiteren ist er für die Einhaltung der Abmessungen, Achslasten und des Gesamtgewichtes sowie des Lastverteilplans verantwortlich. 1. Zivilrechtliche Verantwortung Für die Ladungssicherung, zu der die gesetzliche Verpflichtung vorherrscht, sind die Vorgaben der StVZO und der StVO von Bedeutung. Wer sich der öffentlichen Verantwortung im Straßenverkehr nicht stellen möchte und seiner Pflicht zur Ladungssicherung nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern oder Einträgen im Verkehrszentralregister und Gewerbezentralregister bestraft werden. Gesetz dem Falle, dass fahrlässig gehandelt wird oder vorsätzlich Regeln missachtet werden, können auch Strafverfahren eingeleitet werden. Das gilt für den Verlader/Absender, Frachtführer, Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Gesetzliche Regelung der Ladungssicherung im öffentlich-rechtlichen Bereich: 2.1. § 22 Abs. 1 StVO: Ladung Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Verantwortlich: Verlader/Absender und der Fahrzeugführer. 2.2. § 23 Abs. 1 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). 2.3. § 30 Abs. 1 StVZO: Beschaffenheit der Fahrzeuge Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass a) ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden 2. Öffentlich-Rechtliche Verantwortung schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, b) die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. 2.4. § 31 Abs. 2 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Der Fahrzeughalter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrzeugführer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Durch den § 22 Abs. 1 StVO wird die Ladungssicherung vorgeschrieben. Wer daraus resultierend die Ladungssicherung durchführt, wird zivilrechtlich geklärt (vgl. 1. Zivilrechtliche Verantwortung). Durch den § 23 Abs. 1 StVO wird die Verantwortung für die Ladungssicherung dem Fahrzeugführer übertragen. Der Fahrzeughalter hat laut § 30 Abs. 1 StVZO ein geeignetes ausgerüstetes Fahrzeug einzusetzen und dafür zu sorgen (vgl. 2.4. Grundlage § 31 Abs. 2 StVZO), dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist. Bei der Anwendung der Ladungssicherung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 22 Abs. 1 StVO; z.B. VDI Richtlinien 2700 und DIN EN Normen). Auf ihrer Basis müssen die tatsächlichen Maßnahmen zur Ladungssicherung durchgeführt werden. Wer die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Ladungssicherung durch Vereinbarungen oder Beauftragungen delegieren möchte (z. B.: auf den Frachtführer), muss dabei folgendes beachten: • Es muss eine ausdrückliche Beauftragung / ein ausdrücklicher Auftrag vorliegen • Der/die Beauftragte muss fachlich geeignet sein und technisch in der Lage sein • Stichprobenartige Kontrollen sind durchzuführen, um die übertragenden Pflichten auf ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. Sollten Sicherheitsmängel auffallen, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese abzustellen. 3. Zusammenfassung ACHTUNG: Erfolgt eine Umladung der Ladung während des Transports auf ein anderes Fahrzeug durch den Frachtführer, so führt dies zu einer Haftung des Frachtführers. Der Frachtführer haftet in diesem Fall für eine unzureichende Ladungssicherung und mögliche Verladefehler die aus dem Umschlagsvorgang resultieren.
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