Katalog_2024_2025_DE_UVP

143 CEMO 2024/2025 | Gefahrstofflagerung Nachdem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die zuvor geltende Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) abgelöst hat, sind Anfang 2013 auch die Technischen Regeln für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten (TRbF) außer Kraft getreten. An deren Stelle sind Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) getreten sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Hervorzuheben ist die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, welche die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung konkretisiert, z. B. hinsichtlich Verantwortlichkeiten, Genehmigungen, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Lagergestaltung, Verkehrswege u. a. Mit der VbF ist auch die Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten in die früheren Gefahrklassen A I bis A III und B entfallen. Bisher wurden die brennbaren Flüssigkeiten wie folgt gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingeteilt: hochentzündlich (Flammpunkt < 0°C) leichtentzündlich (Flammpunkt < 21°C) entzündlich (Flammpunkt 21 - 55° C) Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55°C Heute gibt es folgende Kategorien nach GHS (Bsp. s. Tabelle): extrem entzündbare Flüssigkeiten H224 Flammpunkt < 23 °C Siedepunkt ≤ 35 °C leicht entzündbare Flüssigkeiten H225 Flammpunkt < 23 °C Siedepunkt > 35 °C entzündbare Flüssigkeiten H226 Flammpunkt 23 °C – 60 °C Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 100°C gelten als nicht brennbar, z. B. Schmieröl. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert wassergefährdende Stoffe und den Umgang damit. Laut einer dem WHG zugeordneten Verordnung (AwSV) müssen Sie als Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die von ihnen verwendeten Stoffe und Gemische in eine von drei Wassergefährdungsklassen (WGK) einstufen: WGK 3 stark wassergefährdende Stoffe, z. B. Benzin, Altöl, halogenierte Lösemittel WGK 2 deutlich wassergefährdende Stoffe, z. B. Diesel, Schmieröl, Toluol WGK 1 schwach wassergefährdende Stoffe, z.B. Raps-Methylester, AdBlue®, Essigsäure Die Einstufung erfolgt i. d. R. durch den Hersteller oder Inverkehrbringer. Als Anwender finden Sie die Angabe zur WGK in den Sicherheitsdatenblättern der von Ihnen eingesetzten Produkte. Eine Kennzeichnung der WGK auf der Verpackung eines Gebindes ist nicht vorgeschrieben. Wenn Sie Substanzen mischen und dieses Gemisch noch nicht eingestuft wurde, haben Sie die Pflicht zur Selbsteinstufung nach AwSV (s. AwSV Anlage 1). Dafür gibt es Mischungsregeln, welche die WGK eines Gemischs aus den WGKs der Einzelsubstanzen ableiten. In bestimmten Fällen werden auch bereits vorhandene Toxizitätsdaten herangezogen. Dokumentieren Sie diese Selbsteinstufung sorgfältig (s. AwSV Anlage 2). Eine kleine Orientierung bieten die Stofflisten von Hunderten bereits eingestufter Substanzen in den Anhängen der mittlerweile veralteten VwVwS. Wichtige gesetzliche Bestimmungen • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) • Landeswassergesetz (LWG) • Verordnung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) • GHS Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals Wir beraten Sie hierzu gerne. Auffangvolumen Generell gilt: Die Auffangwanne muss mind. 10% des GesamtLagervolumens oder die größte eingelagerte Gebindegröße fassen können. Je nachdem, welcher Wert höher liegt, ist die Wanne nach diesem Volumen auszulegen. Eine Sonderregelung gilt in Wasserschutzgebieten: Hier ist es erforderlich 100% des Auffangvolumen für die Lagermedien zu gewährleisten. Werkstoffbeständigkeit Die Auswahl des Wannenwerkstoffs ist abhängig von den Lagermedien. In den meisten Fällen weist der hochbeständige Werkstoff GFK eine ausreichende Beständigkeit aus. Zulassungen Behälter und Auffangwannen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe benötigen nach WHG einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. EINTEILUNG DER BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN Wichtiger Hinweis: Seit Februar 2021 ist die neue TRGS 510 gültig und beinhaltet einige Änderungen! Wir beraten Sie gerne. TIPP: Bei einem Gesamtlagervolumen von < 220 l flüssiger, wassergefährdender Stoffe ist eine zugelassene Auffangwanne nicht erforderlich. Das 1x1 der Gefahrstofflagerung WASSERGEFÄHRDUNGSKLASSEN (WGK)

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