AS-KAT_2025-26_KAYSER Systems

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Die Gefährdungsbeurteilung ist laut ArbSchG vom Arbeitgeber regelmäßig durchzuführen, d.h. je nach Art der Tätigkeit und Anzahl der Beschäftigten muss das Gefährdungspotential des jeweiligen Arbeitsplatzes geprüft und dokumentiert werden. Im Sinne der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip anzuwenden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche im beruflichen Alltag die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeber sowie die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz: § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. § 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. > S – Substitution: Zuerst sollte geprüft werden, ob eine Gefahrenquelle durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann. > T – Technische Schutzmaßnahmen: Wenn eine Substitution nicht möglich ist, sollten technische Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden. (z. B. Absauganlagen) > O – Organisatorische Schutzmaßnahmen: Falls technische Maßnahmen nicht ausreichen, können organisatorische Maßnahmen helfen. Hierzu zählen beispielsweise Pausenregelungen, um die Konzentration aufrechtzuerhalten. > P – Persönliche Schutzausrüstung: Erst wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind, sollten persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie Helme, Handschuhe oder Schutzbrillen in Betracht gezogen werden. Weitere rechtliche Anforderungen an die ordentliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) und im Regelwerk der DGUV Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitsgeber ist nach § 3 ArbSchG verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz arbeitsbedingter Gesundheitsschädigungen für den Arbeitnehmer vorzunehmen. Um das Verletzungsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren, muss das Gefährdungspotential der einzelnen Arbeitsplätze stets geprüft und ggf. durch entsprechende Maßnahmen angepasst werden. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung sollte sein, den Arbeitsplatz möglichst gesundheitsförderlich für den Mitarbeiter zu gestalten und vor potenziellen Arbeitsunfällen vorzubeugen. Zur Orientierung dient das TOP Prinzip: > Technisch technische Maßnahmen zur Unfallvermeidung > Organisatorisch organisatorische Maßnahmen zur Unfallvermeidung > Persönlich persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen Unterweisung Um die Gefahren am Arbeitsplatz weiter einzudämmen, ist der Arbeitgeber gem. § 12 ArbSchG verpflichtet, die Mitarbeiter kontinuierlich zu schulen und auf eventuale Gefährdungen hinzuweisen. Jede Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung des jeweiligen Tätigkeitsbereiches angepasst und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Besondere Anforderungen gelten bei PSA der Kat. III. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention § 31 Besondere Unterweisung Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzerverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Bei den hier in Betracht kommenden persönlichen Schutzausrüstung, z. B. Atemschutzgeräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Chemikalien, muss davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen kann, dies gilt gegebenenfalls auch für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken. Die Benutzungsinformation enthält die wesentlichen Herstellerinformationen. Sie dient unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung und muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein. Unterweisungen mit Übung sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen. i/2

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