Bedeutung der EN-Kennzeichnung / Normen EN 136 Vollmasken EN 140 Halbmaske EN 14387 Gas-/Kombinationsfilter sowie Mehrbereichs-Kombinationsfilter EN 143 Partikelfilter EN 149 Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel EN 403 Filter Fluchtgeräte EN 405 Filtrierende Halbmasken m. Ventil zum Schutz gegen Gase oder Partikel EN 529 Atemschutzgeräte-Empfehlung für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden Der neue Allgemeine Staubgrenzwert: 1,25 mg/m³ Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 900) besagt, dass Belastungen am Arbeitsplatz durch Stäube auf mögliche Gefährdungen hin bewertet werden müssen. Es gilt der neue Grenzwert von 1,25mg/m³ (alveolengängiger Staub). Die Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regel ist der 31.12.2018. Staubbelastete Arbeitsplätze müssen nach der neuen TRGS900 hin überprüft werden und erfordern ggf. höhere Schutzmaßnehmen als bisher. Der Bereich Atemschutz ist der Kategorie III (tödliche Gefahren oder irreversible Schäden) zugeordnet. Erläuterung von CMR Weitere Kennzeichnungen C cancerogen (krebserzeugend) R reusable (wiederverwendbar) M mutagen (erbgutverändernd) NR non reusable (nicht wiederverwendbar) R eproktionstoxisch (fortpflanzungs- gefährdend) D Dolomitstaubgeprüft Atemschutz Werden bei Tätigkeiten Stäube, Gase oder Dämpfe frei und ist keine effektive Absaugung dieser Gefahrstoffe vorhanden, muss Atemschutz getragen werden. Für Schadstoffe sind Grenzwerte festgelegt, die am Arbeitsplatz nicht überschritten werden dürfen (AGW - Arbeitsplatzgrenz- wert). Ist die Konzentration höher, muss man sich gegen sie schützen. Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß DGUV Regel 112-190 durchzuführen. Vorschriften und Normen Nach VGB1 § 4 (2) hat der Unternehmer Atemschutz zur Verfügung zu stellen, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können. Es gibt folgende Atemschutzprodukte: 1.) Filtrierende Halbmasken: Filtrierende Halbmasken (EN149) bestehen zum größten Teil aus dem Filtermaterial selbst und bieten Schutz vor Staub, Rauch, Mikroorganismen und Nebel. Aus hygienischen Gründen sind Sie meist nur den einmaligen Gebrauch ausgelegt. Aktivkohlezusätze können zusätzlich gegen belästigende Gerüche hilfreich sein, schützen jedoch nicht vor schädigenden Gase und Dämpfen. 2.) Gase-/Dämpfe-/Partikel-Atemschutz: bietet Schutz vor Gasen, Dämpfen und/oder Partikeln wobei die entsprechenden Filter in Gasfilter, Kombinationsfilter, Mehrbereichsfilter und Mehrbereichs-Kombinationsfilter unterteilt werden. Die Filterart bestimmt die Schutzwirkung und den Schutzfaktor. Zum Schutz gegen Dämpfe und Gase oder gegen Partikel oder Kombinationen davon. Lieferung ohne Filter Klasseneinteilung der Partikelfilter Grundsätzliches über die verschiedenen FFP Schutzstufen Informationen Vielfaches des Grenzwertes VdGW Schutzstufe (EN 149:2001 + A1:2009) FFP1 Gegen ungiftige Stäube und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis. Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe, sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 und 3 + Enzyme. Bis zum 4-fachen des erlaubten Grenzwertes einsetzbar (AGW – allgemeiner Grenzwert). 4 FFP2 Gegen gesundheitsschädliche Stäube, Rauch und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis und biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2. 10 FFP3 Gegen gesundheitsschädliche Stäube und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis und gegen biologische Arbeitstoffe der Riskogruppe 2 und 3, CMR-Stoffe. Bis zum 30-fachen (FFP- und Halbmaske) bzw. 400-fachen (Vollmaske) des Grenzwertes einsetzbar. 30 D Diese Masken erfüllen die Anforderung der zusätzlichen Dolomitstaubprüfung. Das bedeutet weniger Atemwiderstand bei längerer Nutzungszeit. • Halbmasken (EN 140) umschließen den Nasen,- Mund,- und Kinnbereich • Vollmasken (EN 136) bedecken das gesamte Gesicht und bieten somit einen zusätzlichen Augenschutz i/14 2000 370 609 4000 370 739
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